Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Informieren Sie sich hier über unsere Liefer- und Einkaufsbedinungen.
I. Allgemeines
1. Allen unseren Lieferungen mit Unternehmern als Kunden liegen nachfolgende allgemeine Lieferbedingungen zugrunde. Unternehmer i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
2. Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist nicht gestattet.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sondervereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder spätere Geschäfte.
4. An eine uns gegenüber abgegebene Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang bei uns gebunden. Eine solche Bestellung wird von uns nur durch schriftliche Erklärung, durch die Mitteilung unserer Lieferbereitschaft oder durch die Vornahme der Lieferung angenommen; für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§ 151 BGB).
5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen, gültigen Mehrwertsteuer ab Kieselbronn (Pforzheim) zuzüglich Fracht, Montage und Verpackung. Sind keine festen Preise vertraglich vereinbart, kommen die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Preise zur Anrechnung. Vereinbarte Preise gelten vier Monate ab Vertragsschluß. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertage gültigen Preise des Lieferanten berechnet.
6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handmustern und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- oder urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte des Kunden daran sind ausgeschlossen.
7. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der Mengen, für die sie bestätigt sind. Wir sind berechtigt, bei Abweichungen von der Bestellmenge nach billigem Ermessen die Preise anzupassen.
II. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich festgehalten sein. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns vor.
2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Obliegenheiten aus dem Vertrag in Verzug ist. Die Lieferzeiten verlängern sich im übrigen um die Dauer einer Behinderung, die auf Ereignisse höherer Gewalt beruhen.
III. Sachmängelhaftung
1. Für Mängel einer von uns gelieferten Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Betriebsräume und solcher, die aufgrund chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, es sei denn, diese sind nach dem Vertrag Voraussetzung der Benutzung. Dasselbe gilt für seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen. Unwesentliche, produktionsbedingte oder naturgegebene Abweichungen in Farbe, Form, Aussehen oder Konsistenz sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines Rechts- oder Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wem die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht ist.
4. Unternehmer müssen uns offenkundige Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, widrigenfalls die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Gütern trifft den Kunden die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers stellen daneben keine Angabe der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware dar.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben von dieser Klausel unberührt.
IV. Gesamthaftung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper – und Gesundheitsschäden.
V. Zahlung
1. Zahlungen für Lieferungen sind gemäß getroffener Vereinbarung, ohne nähere Vereinbarung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig und zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
2. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Forderung aus der Geschäftsverbindung in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im übrigen sind wir berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden noch nicht fällige Forderungen fällig zu stellen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderungen insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
6. In den Fällen der Nrn. 4 und 5 können wir die Einziehungsermächtigung (VI/4) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
7. Die in den Nrn. 4 bis 6 genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch ausreichende Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht oder Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, 3o % des vereinbarten Entgelts als Schadensersatz zu fordern, wobei der Nachweis des Schadens nicht erforderlich ist. Dem Kunden steht der Nachweis frei, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die vorgenommene Pauschalierung.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gegen diesen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nrn. 3 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschn. V/6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.
6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt mit der Folge, Teilzahlung bezüglich der ausgelieferten Ware verlangen zu können. In diesen Fällen ist der Besteller entsprechend der geleisteten Teillieferung zur Entrichtung der hierauf entfallenden Vergütung entsprechend den Zahlungsbedingungen (V) verpflichtet. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
VIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Kieselbronn (Pforzheim) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Kieselbronn (Pforzheim) Erfüllungsort. Falls der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist Kieselbronn (Pforzheim) Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Stand: Dezember 2011
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Wir widersprechen insbesondere einem Eigentumsvorbehalt in Geschäftsbedingungen, die uns gegenüber Verwendung finden sollen.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Anbieter ist für die Dauer von mindestens 8 Wochen uns gegenüber an sein Angebot gebunden. Diese Frist berechnet sich ab Eingang des Angebots bei uns. Ergänzungen und Änderungen unserer Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Will der Lieferant eine Bestellung unsererseits, die ohne vorheriges Angebot des Lieferanten abgegeben wird, nicht annehmen, ist uns dies binnen einer Frist von einer Woche zu erklären, widrigenfalls unsere Bestellung als angenommen gilt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 6 Abs. (3).
(3) Die Abtretung der Rechte aus dem von uns mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag ist nicht gestattet.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Alle mit uns vereinbarten Preise sind Festpreise für die Laufzeit der betreffenden Vereinbarung. Die vereinbarten Preise enthalten alle anfallenden Fracht-, Transport- Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Transportversicherung wird vom Lieferanten bis zu unserer Abnahmestelle getragen. Die Kosten für die Verpackungsentsorgung werden dem Lieferanten zu Selbstkosten berechnet.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Falls nicht in gesonderter Vereinbarung abweichende Zahlungsbedingungen festgelegt werden, gilt als vereinbart, dass Rechnungen des Lieferanten frühestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung bei uns (Eingangsstempel) fällig werden. Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang sind wir berechtigt, wegen vorfälliger Zahlung 2% Skonto abzusetzen. Wir sind Dekadenzahler. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs nicht oder nicht vertragsgemäß geliefert, beginnt vorgenannte Frist erst mit Eingang der Ware und/oder Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes.
(5) Zahlungen unsererseits erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf ein in Geschäftsbriefen des Lieferanten genanntes Konto. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangstempel. Die Gefahr zufälligen Untergangs bei Zahlungsmitteln trägt der Empfänger.
(6) Soweit uns eigene Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten zustehen, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Ansprüche sowie die Möglichkeit der Aufrechnung.
§ 4 Lieferzeit
(1) Bei Lieferungen werden mehr- oder Mindermengen sowie Teillieferungen nur bei schriftlicher Vereinbarung als vertragsgemäß akzeptiert. Alle Lieferungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, frei Haus an die von uns angegebenen Adresse zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(2) Bei allen Lieferungen geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an uns auf uns über.
(3) Erkennt der Lieferant bei ihm eintretende Lieferstörungen, ist er bei Erkennen verpflichtet, uns diese unverzüglich per Telefax anzuzeigen; etwa vereinbarte Termine, insbesondere Fixtermine, bleiben davon unberührt. Unterläßt er oder verspätet er diese unverzügliche Anzeige, hat er unbeschadet aller weiteren Ansprüche alle aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstanden Schäden uns zu ersetzen.
(4) Sind Fixtermine im Sinne der 361 BGB, 376 HGB vereinbart, so sind wir bei Fristüberschreitung nach unserer Wahl berechtigt, von dem betreffenden Liefervertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Erfüllungsanspruchs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Warenwerts der nicht bis zum Fixtermin ausgelieferten Waren für jede Woche des Verzuges bis zu einer Obergrenze von 20 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 5 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Haftungsbegrenzungen des Lieferanten dem Grunde oder der Höhe nach sind ausgeschlossen.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die zu den einzelnen Artikeln gehörenden technischen Spezifikationen sind Bestandteil des betreffenden Liefervertrages und gelten auch für Ergänzungen bzw. Nachbestellungen. Bei Lieferung nach Muster muß die Ware den Spezifikationen, Eigenschaften und Normen des Musters entsprechen.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche bei Mängeln beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 6 Leistungen durch Dritte, Vertrauensschutz
(1) Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, auch die Qualifikationen seiner Vorlieferanten nachzuweisen und eine Billigung des jeweiligen Vorlieferanten durch uns herbeizuführen. Wir werden von dieser Möglichkeit nur aus sachlichem Grunde, insbesondere zur frühzeitigen Sicherstellung der vertragsgemäßen Lieferung Gebrauch machen.
(2) Der Lieferant hat ansonsten seine Leistungen selbst zu erbringen und bedarf zum Einsatz von Subunternehmern unsere vorherigen Zustimmung. Veränderungen am Liefergegenstand, seiner Verpackung, Zusammensetzung, Technik etc. gegenüber dem bei Vertragsabschluß zugrundeliegenden Standard ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
(3) Von uns zur Verfügung gestellte oder in unserem Auftrag angefertigte Zeichnungen, Konstruktionen, Muster, Beschreibungen und Aufzeichnungen sind unser Eigentum und entsprechend unseren Hinweisen zu behandeln und aufzubewahren. Sie sind sofort nach Beendigung des Auftrags an uns zurück- bzw- herauszugeben; jegliche Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten hieran sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu verwenden. Sie dürfen Dritten auch nach Abwicklung der Aufträge weder zugänglich gemacht noch für diese genutzt werden. Erzeugnisse, die nach diesen Unterlagen oder mit unseren Werkzeugen oder nach diesen nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder im eigenen Betrieb ohne unsere Zustimmung verwendet noch Dritten gegenüber feilgehalten oder geliefert werden. Für jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,– verwirkt; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.v (4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Werkzeuge, die (auch anteilig) uns berechnet werden, werden für uns gemäß § 950 BGB hergestellt und mit der Herstellung unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Werkzeuge, die (auch anteilig) uns berechnet werden, werden für uns gemäß § 950 BGB hergestellt und mit der Herstellung unser Eigentum.
(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 10 Bearbeitungen / Lohnveredelungen
(1) Für sämtliche von uns in Auftrag gegebenen Bearbeitungsverträge gelten ergänzend die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bearbeiters,die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Die Bearbeitung der Teile erfolgt nach unseren Liefervorschriften, in denen die genauen Qualitätskriterien aufgeführt sind. Diese Liefervorschriften sind Bestandteil des Vertrages. Der Bearbeiter steht dafür ein, dass die Qualitätskriterien jeweils eingehalten sind. Sieht sich der Bearbeiter nicht in der Lage, die Qualitätskriterien einzuhalten, so hat er dem Besteller unverzüglich nach Eingang der zu bearbeitenden Teile hiervon Mitteilung zu machen.
(3) Der Bearbeiter ist verpflichtet, das angelieferte Material daraufhin zu prüfen, ob es die Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien aufweist. Ist dies nicht der Fall, so wird der Besteller durch den Bearbeiter unverzüglich schriftlich informiert. Erfolgt keine entsprechende unverzügliche gegenteilige Information durch den Bearbeiter, so gilt das Material als vertragsgemäß.
(4) Die in den Bestellungen angegebenen Lieferzeiten sind für den Bearbeiter verbindlich, es sei denn, daß ihnen unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Verzögert sich bei mehreren aufgrund eines Auftrags gelieferten Teilmengen die Anlieferung des Materials durch den Besteller, so verlängert sich eine vertraglich vereinbarte Bearbeitungsfrist entsprechend. Auf die Verbindlichkeit der getroffenen Bearbeitungszeit hat dies keinen Einfluß.
(5) Entsprechen die Werkleistungen des Bearbeiters nicht den gemäß Ziffer 2 vereinbarten Qualitätskriterien und wird vom Bearbeiter die Nachbesserung der nicht qualitätsgerechten Teile innerhalb von einer Woche nicht durchgeführt, so ist der Besteller berechtigt, einen Dritten mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen und die hierfür entstehenden branchenüblichen Kosten vorschüsslich von dem Bearbeiter zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
(6) Bei berechtigten Bedenken des Bestellers hinsichtlich der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien ist der Bearbeiter verpflichtet, dem Besteller auf seine Kosten ein Gutachten über die Einhaltung der Qualitätskriterien zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so hat er die durch die Einholung des Gutachtens durch den Besteller entstehenden Kosten diesem zu ersetzen.
(7) Sachmängelansprüche wegen Nichteinhaltung der Qualitätskriterien verjähren in 36 Monaten seit Auslieferung der bearbeiteten Teile an den Abnehmer des Bestellers.
(8) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von Ansprüchen oder die Aufrechnung mit solchen des Bearbeiters ist ausgeschlossen, es sei denn, diese seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Eine Abtretung der Ansprüche aus diesem Vertrag ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers zulässig.
§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Auf unsere Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ist Deutsches Recht anzuwenden; die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: Dezember 2011
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